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Kantonsrat: 1. Lesung II. Nachtrag EG-WaG (Motion 42.18.24 Massnahmen zur zielgerichteten und nachhaltigen Entwicklung des St.Galler Waldes) |
Unter dem Vorsitz von Daniel Bosshard, St.Gallen, liess sich die vorberatende Kommission Ende August über Waldleistungen generell und in der Schweiz informieren. Die Kommission anerkennt den Anpassungsbedarf und begrüsst die Botschaft der Regierung. Sie diskutierte die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die dazugehörige Finanzierung. Die vorberatende Kommission beantragte dem Kantonsrat Eintreten auf die Vorlage und schlug punktuelle Anpassungen vor. Der Kantonsrat hat die Vorlage am 21. September 2022 in erster Lesung beraten. Für Detailabklärungen wurden Artikel 30 (Kantonsbeiträge) und Artikel 35 (Kostentragung durch Dritte) an die vorberatende Kommission zurückgewiesen. Die zweite Lesung wird in der Novembersession 2022 stattfinden. |
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Eidgenössische Räte: Interpellation 22.3278 Brenzikofer: Förderung und Erhaltung von Bäumen im Siedlungsgebiet |
In der Interpellation wurde die Bedeutung von Stadtbäumen und -wäldern behandelt (Bäume dienen z.B. der Minderung städtischer Hitzeinseln). Die neusten Resultate der Landschaftsbeobachtung Schweiz LABES belegen, dass die Grünflächen in städtischen Gebieten seit 2017 jedes Jahr um rund 1 Prozent abgenommen haben. Diese Abnahme ist eine Folge der Bautätigkeit, welche Lebensräume zerschneidet und die Böden versiegelt, und so die Biodiversität zusätzlich unter Druck setzt. Der Bundesrat sieht daher vor, sich stärker an den Kosten der Kantone und Gemeinden im ökologischen Ausgleich zu beteiligen. |
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Eidgenössische Räte: Interpellation 22.3119 Salzmann: Überregulierung beim Waldgesetz führt zu Problemen [Ausbildungspflicht / Arbeitssicherheit] |
Zweck von Art. 21a des Waldgesetzes (WaG; SR 921.0) ist es, Unfälle zu vermeiden. Die Mehrzahl der im Privatwald verunfallten Personen verfügt über keine forstliche Grundausbildung. Deshalb ist es angezeigt, den Kreis der Nachweispflichtigen möglichst weit zu fassen. Entscheidend ist, dass die Arbeiten gegen Entgelt ausgeführt werden. Der Begriff Entgelt umfasst nicht nur die geldmässige Bezahlung, sondern auch Gegenleistungen in Form von Arbeit, Holz oder anderen Naturalien. Bei der Nachbarschaftshilfe ist somit entscheidend, ob dem Helfer eine Gegenleistung versprochen wird. Wird abgemacht, dass sich der Waldeigentümer zu einem späteren Zeitpunkt in irgendeiner Form erkenntlich zeigen wird, ist von einem Entgelt auszugehen. Lediglich bei einer nachbarschaftlichen Gefälligkeitshandlung, die gewöhnlich nur einmalig geleistet wird, von kurzer Dauer ist und nur bei Gelegenheit erfolgt, kann von einer nichtentgeltlichen Tätigkeit ausgegangen werden. |
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